Kündigung

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von Redaktion
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Kündigung der KFZ-Versicherung

Die KFZ Versicherung wird mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr, welches auch dem Kalenderjahr entspricht, abgeschlossen. Eine Kündigung innerhalb dieser Zeit ist ordentlich nicht möglich. Der Versicherungsvertrag kann nur zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt werden, wichtig ist es auch, dass die Frist eingehalten werden muss, damit die Kündigung wirksam werden kann. Diese ist mit einem Monat zum Vertragsende, bei allen Versicherungsgesellschaften angesetzt. So muss die Kündigung bis zum 30. November bei der Gesellschaft eingegangen sein, damit zum 2. Januar des kommenden Jahres eine neue Gesellschaft für die Absicherung genutzt werden kann. Es muss ein Versicherungsschutz bestehen, der zumindest den Deckungsbereich der Haftpflichtversicherung einschließt. Ohne diese muss das Fahrzeug auch abgemeldet werden und es kann zu Strafen für den Fahrzeugbesitzer kommen, wenn dieses missachtet wird.

Dieses berührt das außerordentliche Kündigungsrecht aber nicht. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer kann dann vorliegen, wenn von der Versicherungsgesellschaft ein Schaden reguliert worden ist. So kann die Versicherung mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden und eine andere Versicherung abgeschlossen werden. Auch bei einer Beitragerhöhung kann der Versicherungsnehmer von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Auch hier sind wieder Fristen einzuhalten, damit die Kündigung auch wirksam wird, die dem Schreiben der Versicherungsgesellschaft über die Erhöhung zu entnehmen ist. Gleiches gilt dann, wenn die Regionalklassen und auch die Typklassen angepasst werden.

Die dritte Variante einer Kündigung ist die, dass bei einem Fahrzeugwechsel die Versicherung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Die Fortführung der Versicherung durch den Käufer des Fahrzeuges, wenn es ein Privatverkauf war, ist möglich, muss aber der Versicherung gemeldet werden. Der Neubesitzer hat, nachdem die Versicherung übertragen worden ist, ebenfalls noch einmal ein Sonderkündigungsrecht.

Für alle Formen der Kündigung der Versicherung gilt: sie ist schriftlich bei der Gesellschaft einzureichen und sollte auch immer per Einschreiben versendet werden, damit ein Beweis zum fristgerechten Zugang der Kündigung genutzt werden kann.

Auch die Versicherungsgesellschaft kann den Versicherungsvertrag kündigen. Von der ordentlichen Kündigung werden die wenigsten Gesellschaften Gebrauch machen, aber diese könnte auch zum Ablauf des Versicherungsjahres bei dem Versicherten eingehen. Ein Grund für eine außerordentliche Kündigung wäre dann gegeben, wenn der Versicherte mit den Beitragszahlungen im Rückstand ist. Auch nach einem regulierten Schaden könnte der Anbieter von dem Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats Gebrauch machen.

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